Das wichtigste zu den Kosten der Rauchwarnmelderpflicht
Wer trägt die kosten für die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern?
* Der BGH hat bereits mehrfach (u.a. BGH Urteil vom 22.01.2008 VI ZR 126/07) entschieden, dass die Kosten für duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen an die Mieter weitergereicht werden dürfen, auch wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart war
Wer trägt die Kosten für die vorgeschriebene jährliche Wartung?
* Im Rahmen eines umfassenden Rauchwarnmelder-Services erledigen wir alle erforderlichen Wartungsleistungen. Die entstehenden Wartungskosten sind Betriebskosten im Sinne des §2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und damit umlagefähig. Die Umlage erfolgt in der Regel nach der Wohnfläche, dem typischen Umlageschlüssel für "kalte Betriebskosten" nach BGB.
Muss ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden?
* Der Einbau von Rauchwarnmeldern gilt als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des BGB. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Bei freiwilliger Installation von Rauchwarnmeldern gilt § 554 Abs. 2 BGB
2. Bei gesetzlich vorgeschriebener Einbaupflicht gilt § 559 BGB
* Der Einbau dient dem Zweck der Verbesserung der Mietsache und ist daher von den Mietern zu dulden. Diese Duldungspflicht gilt auch dann, wenn der Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht hat.
Sind Rauchwarnmelder Sondereigentum?
* Laut WEG § 5 Abs. 1 stehen Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, nicht im Sondereigentum
* Laut WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; HBauO § 45 Abs. 6 können Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht
* Bestätigt durch ein BGH Urteil vom 08.02.2013 V ZR 238/11, LG Hamburg / AG Hamburg-Wandsbek)